Ihre Fachanwälte


in Aachen und Kerpen

Verkehrsunfall

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem guten Recht.

Nach einem Verkehrsunfall helfen wir Ihnen, Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Dies betrifft sowohl die Klärung der Schuldfrage als auch die Höhe der durchsetzbaren Ansprüche.

  • Regelmäßig stellen sich folgende Fragen:
  • Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag?
  • Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung?
  • Reparatur oder Ersatzbeschaffung?
  • Frühzeitiger Verkauf des beschädigten Fahrzeugs?
  • Was muss ich bei einem geleasten oder finanzierten Fahrzeug beachten?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist meistens bemüht, dem Geschädigten frühzeitig Vorgaben darüber zu machen, was er zu tun oder zu lassen hat. Dass mit dieser „Schadensteuerung“ in aller Regel handfeste Eigeninteressen verfolgt werden, liegt auf der Hand. Wichtig ist deshalb:


Jeder Geschädigte darf nach einem Verkehrsunfall sofort einen Rechtsanwalt beauftragen und der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers muss die dadurch entstehenden Kosten ersetzen.


Es gibt also keinen Grund, nach einem Unfall nicht sofort einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Das gilt auch bei einer klaren Haftungslage, da Sie zumindest bei der Höhe der Ihnen zustehenden Ansprüche regelmäßig Kürzungen ausgesetzt sind, deren Berechtigung Sie selbst meist nicht überprüfen können. Sie müssen berücksichtigen, dass Sie es auf Seiten der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit Profis zu tun haben, denen Sie ohne fachliche Unterstützung hoffnungslos unterlegen sind.


Die Erfahrung zeigt: Mögliche Ansprüche können erst mit einer kompetenten Rechtsvertretung durchgesetzt werden. Auch wenn Sie unschuldig in einen Unfall geraten sind, hat die gegnerische Versicherung immer handfeste eigene Interessen, gegen die Sie allein kaum ankommen – Recht haben und Recht bekommen sind dann schnell zwei sehr unterschiedliche Dinge. Wir sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.


Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.


Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich um einen Bagatellschaden (bis 700,00 €) gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Kostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen.


Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt.

Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.


Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Der Verkehrsanwalt spricht dann von »fiktiver Schadensberechnung«. Mögliche Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, sind zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Absatz 2. BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.


Wenn diese Grenze überschritten wird oder falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internet-Restwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.


Wenn der Unfall teilweise selbst- und teilweise fremdverschuldet war, kommt für vollkaskoversicherte Geschädigte das sogenannte »Quotenvorrecht« ins Spiel. Dadurch können Forderungen sowohl gegen die Kaskoversicherung als auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend gemacht werden. Bei dieser Kombination der Ansprüche erhält man deutlich höheren Ersatz, als wenn man nur die Kaskoversicherung oder nur die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch nimmt. Es empfiehlt sich, hier in jedem Fall einen Verkehrsanwalt zu Hilfe zu nehmen.


Bei einer Verletzung durch den Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz Ihres Verdienstausfalls bzw. des Erwerbsschadens und Ersatz der Heilbehandlungskosten, soweit die Krankenversicherung nicht eintritt. Auch ein »Haushaltsführungsschaden«, der fiktiv berechnet werden kann, ist zu ersetzen.


Der bei Verkehrsunfällen am häufigsten vorkommende Personenschaden ist das sogenannte »Halswirbelsäulen-Syndrom«, auch »Schleudertrauma« genannt. Ursache dieses mit erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen verbundenen Krankheitsbildes ist eine Überdehnung der Halswirbelsäule als Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug. Das Besondere an dieser Verletzung ist, dass die Schmerzen häufig nicht sofort nach dem Unfall, sondern erst bis zu 24 Stunden später auftreten.

Ihre Rechtsanwälte

für das Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Peter Lehnen und Rechtsanwalt Marc Backhaus aus Aachen und Rechtsanwalt Markus Klawohn aus Kerpen beraten umfassend in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere Verkehrsunfall, Bußgeld, Fahrverbot. Schnell und unbürokratisch. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns - gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Anliegen.

Kontaktieren Sie uns gerne kostenlos und unverbindlich über das Online-Formular. Wir klären Sie über Ihre Chancen in einem gerichtlichen Verfahren auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie und beauftragen möchten.

Zum Online-Formular
Peter Lehnen

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Marc Backhaus

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Markus Klawohn

Fachanwalt für Verkehrsrecht