Fachanwälte kompetent


auf den Gebieten

Schweigerecht

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem guten Recht.

Eines der wichtigsten und elementarsten Rechte des Beschuldigten ist das verfassungsmäßig garantierte Recht, nicht an seiner eigenen Strafverfolgung aktiv mitwirken zu müssen. Aus diesem Grundsatz folgt das strafprozessuale Recht, sowohl gegenüber den Ermittlungsbehörden, als auch im Rahmen einer Hauptverhandlung Schweigen zu dürfen und keine Aussage zu machen.

Unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Strafverteidigung hat gezeigt, dass dieses elementare Recht entweder unbekannt, oder aus Gedankenlosigkeit nicht wahrgenommen wird. So kommt es nicht selten vor, dass Beschuldigte in der ersten Vernehmung durch die Polizeibehörden Angaben zur Sache machen. Dies ist in fast allen Fällen ein grundlegender Fehler. Der Beschuldigte, der selbst keine Einsicht in die Akten nehmen kann, oder noch unter dem Eindruck des Tatgeschehens steht, kann selten abschätzen, welche Aussagen ihn zusätzlich belasten. Deshalb gilt die goldene Regel:

Ohne die Einsichtnahme der Ermittlungsakte und ohne anwaltliche Beratung sollte niemals eine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden vorgenommen werden. Erst gemeinsam mit einem Verteidiger kann nach Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten über den Inhalt und das Ausmaß einer Aussage entschieden werden.

Als Beschuldigter haben Sie das Recht in jedem Verfahrensstadium einen Verteidiger hinzuzuziehen. Hiervon sollten Sie frühzeitig Gebrauch machen.

Häufig wird auch übersehen, dass die Angehörigen des Beschuldigten ein Schweigerecht haben. Dieses Schweigerecht ist in § 52 der Strafprozessordnung normiert.

§ 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

 

1.

der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;

 

2.

der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

 

2a.

der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

 

3.

wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

 

Auch Zeugen, welche noch nicht Beschuldigte sind, haben gemäß § 55 der Strafprozessordnung das Recht, die Auskunft im Hinblick auf solche Umstände zu weigern, mit denen sie sich selbst belasten könnten. In diesem Zusammenhang ist es häufig notwendig, einen Verteidiger beratend oder als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, um hier keine Fehler zu seinen eigenen Lasten zu begehen.

§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Ob Beschuldigter oder Zeuge, lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor sie in einer Strafsache eine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden oder auch im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Richter vornehmen.

Ihre Rechtsanwälte

für das Strafrecht

Herr Rechtsanwalt Klawohn verteidigt sie mit seiner langjährigen Erfahrung gegen jedweden strafrechtlichen Vorwurf. Die Ihnen hierbei zustehenden Rechte werden zum Zwecke ihrer Verteidigung vollumfänglich ausgeschöpft. Persönliche Betreuung und eine aktive Strafverteidigung bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind uns hierbei besonders wichtig.

Erfahren Sie in einem ersten kostenlosen Orientierungsgespräch, welche Möglichkeiten und Maßnahmen der Verteidigung es in Ihrem Falle gibt und welche Kosten hierfür anfallen.

Zum Online-Formular
Markus Klawohn

Rechtsanwalt