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Urlaub
Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem guten Recht.
Unter Urlaub versteht man die zum Zwecke der Erholung erfolgende zeitweise Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche und 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist unabdingbar, d. h. eine abweichende Vereinbarung kann nicht getroffen werden (§ 13 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG).
In der Praxis hören wir häufig, dass Aushilfen, Studenten und Teilzeitbeschäftigte keinen Urlaubsanspruch haben. Dies ist falsch: Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten einen Anspruch auf Urlaub für mindestens vier Wochen im Jahr.
Der Urlaubsanspruch darf allerdings nicht eigenmächtig durchgesetzt werden. Eine Selbstbeurlaubung könnte sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag daher ab, kann der Arbeitnehmer die Gewährung von Urlaub beim Arbeitsgericht im Wege der Leistungsklage oder in dringlichen Fällen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Für die Zeit des Urlaubs hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Das sogenannte Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs hatte, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (§ 11 Bundesurlaubsgesetz). Urlaubsgeld dagegen ist eine zusätzliche, über das Urlaubsentgelt hinaus gezahlte Vergütung. Ein Anspruch hierauf besteht nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung (sei es durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag).
Kann ein Urlaub aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, wandelt sich der Anspruch in einen reinen Geldanspruch auf Urlaubsabgeltung um. Für die Berechnung der Höhe der Urlaubsabgeltung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thorsten Galinsky gerne zur Verfügung. Zu beachten ist allerdings, dass - wird der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos - der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Anspruchs ruht.
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