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Rücktritt
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Unter dem Rücktritt versteht man die vertragliche oder gesetzliche Möglichkeit, von einem geschlossenen Vertrag Abstand zu nehmen. Der Vertrag wird dann rückabgewickelt und das bereits Empfangene ist dem jeweils anderen Vertragspartner zurückzugeben. Der Käufer soll so gestellt werden, als hätte es den Vertrag nicht gegeben.
Der Rücktritt muss gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich und nachweislich erklärt werden. Bei der Rücktrittserklärung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, dessen wirksame Erklärung nach dem Zugang beim Verkäufer nicht einseitig vom Käufer rückgängig gemacht werden kann. Die Rücktrittserklärung wandelt das Schuldverhältnis in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis. Der Rücktritt kann jedoch auch dann erklärt werden, wenn die Kaufsache nicht zurückgewährt werden kann oder diese beschädigt oder verschlechtert wurde. In einem solchen Fall hat der Käufer dem Verkäufer Wertersatz zu leisten.
Voraussetzung für den Rücktritt ist, dass die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht unerheblich ist. Beruft sich der Verkäufer darauf, die Pflichtverletzung sei unerheblich, muss er dies auch beweisen. Für die Frage wann eine Pflichtverletzung erheblich ist, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der erforderliche Aufwand für die Mängelbeseitigung, das Ausmaß des Mangels und die Dauer des Nutzungsausfalls für den Käufer zu berücksichtigen sind.
Vor dem Rücktritt muss der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung setzen. Dies auch dann, wenn sich bereits aufdrängt, dass der Verkäufer eine Nacherfüllung ablehnen wird. Zur vollständigen Einräumung einer Nachbesserung gehört es auch, dem Verkäufer zu ermöglichen, die Kaufsache am Erfüllungsort zu überprüfen. Die Nachfrist ist angemessen, wenn der Verkäufer in die Lage versetzt wird, die Mängel zu beheben. Je nach Umfang der Mängel werden eine Woche bis ein Monat für angemessen gehalten.
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für allgemeines Zivilrecht
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Zum Online-FormularMarc Backhaus
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