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Führerschein

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Der drohende Verlust der Fahrerlaubnis mit häufig fatalen beruflichen Konsequenzen macht in aller Regel ein sofortiges Handeln erforderlich macht. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Neuerteilung muss beantragt werden. Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Neuerteilung gegeben sind. Von Nichtjuristen wird die Entziehung der Fahrerlaubnis häufig mit einem Fahrverbot verwechselt, wie es entweder in Ordnungswidrigkeitenverfahren oder in Strafverfahren angeordnet werden kann.


1. Fahrverbot

Mit einem Fahrverbot wird dem Fahrzeugführer verboten, für einen bestimmten Zeitraum von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Zwar muss auch beim Fahrverbot der Führerschein als Dokument in amtliche Verwahrung gegeben werden. Nach Ablauf der Verbotsfrist erhält man, man erhält das Dokument jedoch automatisch wieder zurück. Demgegenüber muss man im Fall einer Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig einen neuen Antrag stellen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen erhält man eine neue Fahrerlaubnis und es wird ein neues Führerscheindokument ausgestellt.

Allerdings können auch beim Fahrverbot die Folgen sehr einschneidend sein. Ein Fahrverbot kann in Bußgeldverfahren für die Dauer von 1-3 Monaten und in Verkehrsstrafsachen für die Dauer von bis zu 6 Monaten angeordnet werden. Es kann im Fahreignungsregister zu einer Tilgungsfrist von 5 Jahren führen.


Wenn ein betroffener Verkehrsteilnehmer durch die Folgen eines Fahrverbotes unverhältnismäßig betroffen wird, so z. B. weil er zur Ausübung seines Berufes unbedingt auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist und bei Verhängung eines Fahrverbotes sein Arbeitsplatz in Gefahr gerät, dann können im Bußgeldverfahren die Bußgeldbehörde oder das Gericht unter angemessener Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung eines im Bußgeldkatalog vorgesehenen Fahrverbots absehen oder ein bereits angeordnetes Fahrverbot aufheben. Die Gründe für eine derartige Unverhältnismäßigkeit aus beruflichen Gründen sind vielschichtig. Sie sollten dies im Zweifel mit Ihrem Rechtsanwalt, der neben der einschlägigen Rechtsprechung auch die Gepflogenheiten der örtlichen Bußgeldstelle kennt, erörtern. Auch im Strafverfahren kann mit der Unverhältnismäßigkeit eines Fahrverbotes argumentiert werden.


2. Entziehung der Fahrerlaubnis

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann zum einen in Verkehrsstrafverfahren, zum anderen aber auch durch die zuständige Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Häufige Gründe, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren führen, sind Trunkenheitsdelikte oder Verkehrsunfallflucht. Hier kann schon in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Polizei oder Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Im Fall der Einleitung eines Verkehrsstrafverfahrens ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zwingend, um frühzeitig zu prüfen, welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen. Insbesondere hat der Rechtsanwalt zu prüfen, wie der „führerscheinlose“ Zeitraum, d.h. also der Zeitraum bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde so kurz wie möglich gehalten werden kann.


So ist zu prüfen, ob z. B. durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Therapie bereits von vorneherein eine kürzere Sperrfrist bis zur Neuerteilung erreicht werden kann. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob und wann ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist sinnvoll gestellt werden kann. Dieser Antrag ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat. Gleichwohl ist schon zu Beginn der Verteidigung jede dieser Möglichkeiten zu prüfen und vorzubereiten, damit sich der entsprechende Erfolg einstellen kann.


Kann weder eine Reduzierung der Sperrfrist bereits im Urteil oder Strafbefehl noch eine Verkürzung erreicht werden, so müssen auch in diesen Fällen bereits sinnvolle Maßnahmen besprochen werden, damit jedenfalls die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann. Es ist also frühzeitig zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung davon abhängig machen wird, dass zuvor z. B. eine positive medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt worden ist, auf die man sich schon während der Sperrfrist unbedingt aktiv vorbereiten sollte. Andernfalls wird man beim Antrag auf Neuerteilung von der Anforderung der MPU überrascht und fällt mangels Vorbereitung durch, so dass sich die Zeit ohne Fahrerlaubnis unfreiwillig erheblich verlängert.


Unabhängig von einem Verkehrsstrafverfahren kann auch in einem Verwaltungsverfahren die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn bestimmte Erkrankungen des Fahrzeugführers nach Auffassung der Behörde Bedenken an der Befähigung zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen wie z. B. Diabetes, Epilepsie, aber auch Alkoholismus und Drogensucht. Diesen Entziehungen geht im Regelfall zunächst eine Anhörung des Betroffenen und häufig auch eine ärztliche Untersuchung voraus. Hier ist durch den Anwalt zu prüfen, ob z. B. die angeordnete Untersuchung nicht unverhältnismäßig ist. Bei dem Vorwurf des Drogenkonsums reicht z. B. häufig zunächst eine medizinische Untersuchung aus, während die Verwaltungsbehörden oft auch noch eine psychologische Untersuchung fordern.


Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragungen ist ein besonders geregelter Fall der Entziehung wegen Nichteignung. Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber einen Punktestand von 8 Punkten, so greift eine gesetzliche Vermutung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde entzogen.


3. MPU

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) dient der Verwaltungsbehörde dazu, bestehenden Bedenken gegen die Eignung eines Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nachzugehen. Solche Bedenken können sich aus Alkohol- und Drogenkonsum, aber auch daraus ergeben, dass dem Fahrzeugführer wegen des Erreichens von 8 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis entzogen wurde und er nunmehr die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt.


Die Anordnung einer MPU durch die Verwaltungsbehörde hat z. B. zwingend dann zu erfolgen, wenn der Fahrzeugführer mit einem Promillewert von 1,6 oder mehr im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Auch bei Drogenabhängigkeit kann die Verwaltungsbehörde eine MPU anordnen.


Erfolgt die Anordnung der MPU zu Recht, so kann die Verwaltungsbehörde die beantragte Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verweigern oder eine bestehende Fahrerlaubnis entziehen, wenn das angeforderte MPU-Gutachten nicht vorgelegt wird. In diesen Fällen darf die Verwaltungsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit schließen. Die Anordnung der MPU selbst ist kein Verwaltungsakt und damit nicht anfechtbar. Angefochten werden kann erst die Entscheidung, die im Hinblick auf die Fahrerlaubnis ergeht, also die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird. Hier ist dann zu prüfen, ob die MPU überhaupt angeordnet werden durfte. War die Anordnung rechtswidrig, dann darf auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder die Neuerteilung nicht versagt werden.


Droht eine MPU – so z. B. nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr – sollte man sich auf die MPU unbedingt schon während der Sperrfrist vorbereiten, da die Durchfallquote sehr hoch ist.


Wird ein MPU-Gutachten erstellt, so ist darauf zu achten, dass dieses vom Gutachter nicht unmittelbar an die Verwaltungsbehörde versandt wird, sondern nur an den Betroffenen selbst. Ist das Gutachten nämlich negativ, so wäre es von Nachteil, wenn es sich auch in den Akten der Verwaltungsbehörde befindet. Vielmehr sollte der Betroffene in einem derartigen Fall die noch bestehenden Eignungsbedenken ausräumen und anschließend ein neues Gutachten erstellen lassen.


Ist das Gutachten aus vom Gutachter zu vertretenden Gründen mangelhaft, so muss der Gutachter kostenlos nachbessern. Hier empfiehlt es sich, zunächst den Gutachter zur Nachbesserung aufzufordern, bevor das Gutachten vorgelegt wird. Ein Gutachten ist z. B. mangelhaft, wenn es nicht auf den Einzelfall bezogen ist, sondern im Wesentlichen nur aus Textbausteinen besteht, oder wenn Äußerungen des Betroffenen nicht richtig wiedergegeben werden.


Zu beachten ist auch, dass die Verwaltungsbehörde nicht in jedem Fall eine medizinische und psychologische Begutachtung anordnen darf. Dies ist dann der Fall, wenn eine medizinische Begutachtung bereits ausgereicht hätte, den bestehenden Eignungsbedenken nachzugehen. Dann ist die MPU als medizinische und psychologische Untersuchung als Doppelbegutachtung unverhältnismäßig, was z. B. bei leichteren Drogendelikten der Fall sein kann.


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