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Rechtsmittel & Rechtsbehelfe

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Je nach Maßnahme oder Entscheidungen, welche in rechtlicher Hinsicht angegriffen werden soll, ist das jeweils zulässige Rechtsmittel zu wählen. Im Strafrecht sind die Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels teilweise sehr kurz, sodass umgehender Handlungsbedarf besteht. Die wichtigsten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind im Folgenden aufgeführt und kurz erläutert.

 

Beschwerde gemäß § 304 StPO

Gegen Beschlüsse von Richtern, die unabhängig von einem Urteil geprüft werden können (z. B. Auch Haftbefehl, Beschlagnahmebeschluss, Durchsuchungsbeschluss, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Im Beschwerdeverfahren prüft zunächst der Richter, der den Beschluss erlassen hat, ob er seine Entscheidung abgeändert und der Beschwerde abhilft, oder er seiner Entscheidung aufrechterhalten möchte. Wenn letzteres der Fall ist, so muss der Richter die Beschwerde der nächsthöheren Instanz zur Entscheidung vorlegen. Diese Instanz entscheidet dann zumeist abschließend über den Erfolg der Beschwerde. Die Beschwerde ist zumeist nicht fristgebunden. In einzelnen Fällen ordnet das Gesetz jedoch die Einlegung einer sofortigen Beschwerde an. Diese kann nur innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden.

 

Einspruch gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 StPO

Anstatt der Öffnung auch eines Hauptverfahrens kann die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Ein solcher Strafbefehl kommt im Ergebnis einer Verurteilung im Rahmen eines Urteils gleich. Gegen einen solchen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Auf den Einspruch kommt es dann zu einer Hauptverhandlung, in dem an sich nochmals vollumfänglich gegen den strafrechtlichen Vorwurf verteidigen kann.

 

Berufung gemäß § 312 StPO

Gegen strafrechtliche Urteile des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die Berufung blieb das Verfahren in die nächste Instanz vor die kleine Strafkammer beim Landgericht. Die Besonderheit der Berufung ist, dass in der Berufungsinstanz der Sachverhalt noch einmal komplett überprüft wird. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Verkündung des Urteils eingelegt werden. Die Berufung führte dazu, dass das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig wird und auch deshalb nicht vollstreckt werden kann.

 

Revision gemäß §§ 333, 335 StPO

Gegen Urteile des Landgerichts und gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts ist das Rechtsmittel der Revision zulässig. Anders als bei der Berufung handelte sich hierbei nicht um eine neue Tatsacheninstanz. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt nicht noch einmal neu ermittelt wird, sondern das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Das Revisionsgericht überprüft das auch Urteil nur auf Verletzungen des Rechts und damit auf rechtliche Fehler. Mit der Revision wird das Verfahren wiederum in die nächsthöhere Instanz getragen. Auch die Revision kann wie die Berufung nur innerhalb einer kurzen Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO

Ein besonderes Rechtsmittel stellt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Hiermit kann man für den Fall, dass eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs versäumt wurde, diese Frist wieder aufleben lassen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene die Frist schuldlos versäumt hat. Auch die Wiedereinsetzung ist fristgebunden. Der Antrag kann nur innerhalb einer Woche, nachdem der Grund für die Fristversäumung weggefallen ist, eingelegt werden. Die versäumte Handlung ist ebenfalls innerhalb dieser Frist nachzuholen.

 

Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 StPO

In Ausnahmefällen und unter sehr strengen Voraussetzungen kann hiermit gegen ein bereits rechtskräftiges Urteil vorgegangen werden. Aufgrund seiner engen Voraussetzungen spielt dieser Rechtsbehelf in der anwaltlichen Praxis jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Der Wiederaufnahmeantrag ist nicht fristgebunden und kann somit jederzeit gestellt werden.

 

Da die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln im Strafrecht vom Gesetzgeber sehr kurz angelegt sind, ist es von besonderer Dringlichkeit, umgehend nach einer Entscheidung oder Maßnahme, die sie überprüft wissen wollen, noch innerhalb der Frist einen Verteidiger mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten zu konsultieren. Soweit Ihnen möglich, sollten Sie bereits persönlich den Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel einlegen.

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Markus Klawohn

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