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Rechtsgebiet Erbrecht

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„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“ Mit diesem Satz in § 1922 Abs. 1 BGB beginnt das 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass sich bis einschließlich § 2385 BGB mit dem Erbrecht befasst. Das Verfahren in Nachlasssachen ist seit September 2009 im Familienverfahrensgesetz (FamFG) bzw. bei Fällen mit Auslandsberührung im Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) geregelt.

Erbe

Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Dies kann entweder im Wege der sogenannten gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge geschehen. Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen, eine solche angefochten oder der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat. Nach dem Gesetz erben (neben dem Ehegatten) die Verwandten, die nach dem Gesetz in verschiedenen Ordnungen eingeteilt sind. Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder, die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Kinder und die Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Kinder. Dabei gilt der Grundsatz, dass Verwandte nachfolgender Ordnungen nur dann erben, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung mehr vorhanden ist.

Pflichteil

Der sogenannte Pflichtteil im deutschen Erbrecht schränkt die sogenannte Testierfreiheit des Erblassers ein und sichert (nur) den nächsten Angehörigen eine „Mindestbeteiligung“ am Nachlass. Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2303 BGB). Der Pflichtteilsanspruch besteht im Werte der Hälfte des gesetzlichen Erbes und ist auf die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Nur aus bestimmten Gründen ist es möglich, dem an sich Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen.

Testament / Erbvertrag

Unsere Mandanten kommen im Rahmen der Vorsorge zumeist mit dem Anliegen hinsichtlich einer Beratung für die Gestaltung eines Testaments oder Erbvertrags. Dabei ist bei der Errichtung einer sogenannten letztwilligen Verfügung zu bedenken, dass die getroffene Regelung erst ...

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Hans-Walter Schmitz

Rechtsanwalt