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in Aachen und Kerpen

Zeugnis

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem guten Recht.

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Der Anspruch ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO) bzw. bei einem Auszubildenden aus § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es wird zwischen einem Endzeugnis und einem Zwischen- bzw. vorläufigen Zeugnis unterschieden. Das Zeugnis selbst dient dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers. Insbesondere bei einer Kündigung ist es wichtig, einem neuen Arbeitgeber im Rahmen der Bewerbung den beruflichen Werdegang und die persönlichen und fachlichen Befähigungen nachzuweisen.


Als Fachanwalt für Arbeitsrecht sind Herrn Rechtsanwalt Thorsten Galinsky die Tricks und Geheimcodes der Arbeitgeber bekannt. Die Beurteilung beispielsweise, dass der Arbeitnehmer die übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durchgeführt hat, klingt im ersten Moment positiv, bescheinigt allerdings eine völlig ungenügende Leistung. Die Angabe, dass sich der Arbeitnehmer durch eine sehr genaue Arbeitsweise auszeichnet, deutet auf eine nicht schnelle Arbeitsweise hin. Auch wenn Selbstverständlichkeiten betont werden („Besonders hervorzuheben ist seine Pünktlichkeit.“) lässt dies darauf schließen, dass es in anderen Bereichen erhebliche Defizite gibt.


Neben der allgemein anerkannten Zeugnissprache gibt es eine Vielzahl von versteckten Mitteilungen und Formulierungen, die dem neuen Arbeitgeber negative Botschaften vermitteln. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Thorsten Galinsky dabei, ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erhalten und auch durchzusetzen.

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Herr Rechtsanwalt Thorsten Galinsky ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht auf das Arbeitsrecht spezialisiert und steht Ihnen mit seiner mittlerweile mehr als 13-jährigen Berufserfahrung qualifiziert und engagiert zur Seite.

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Thorsten Galinsky

Fachanwalt für Arbeitsrecht