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Abfindung

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Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass bei der Kündigung eine Abfindung zu zahlen ist. Grundsätzlich kann vertraglich die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden. Das Kündigungsschutzgesetz selbst dient aber in erster Linie dem Schutz des Arbeitsplatzes. Dementsprechend lautet der Klageantrag in einem Kündigungsschutzverfahren auch, dass festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist. Stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, besteht das Arbeitsverhältnis dementsprechend fort. Die automatische Zahlung einer Abfindung ist nicht vorgesehen.


Nur dann, wenn sich im Kündigungsschutzprozess die Sozialwidrigkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung herausstellt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Ist die Kündigung nur aus anderen Gründen unwirksam, kann ein Auflösungsantrag nicht erfolgreich gestellt werden.


Im Regelfall liegen die Voraussetzungen einer Auflösung nach § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht vor. Vor den Arbeitsgerichten streiten die Parteien im Regelfall auch nur vordergründig über den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit der Kündigung. Ist das „Tischtuch“ zerschnitten, hat der Arbeitnehmer im Regelfall wenig Interesse daran, in den Betrieb zurückzukehren. Auch der Arbeitgeber hat im Regelfall kein Interesse daran, einen gekündigten Mitarbeiter weiterbeschäftigen zu müssen. In der Praxis geht es in Wirklichkeit daher meist darum, ob und in welcher Höhe eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Vor den Arbeitsgerichten geht es daher manchmal zu wie auf einem Basar: es wird gefeilscht und verhandelt, gestritten und argumentiert.


Für die Beurteilung und das Aushandeln einer hohen Abfindung sind vertiefte Kenntnisse im Arbeitsrecht und im Prozessrecht notwendig. Erforderlich sind immer eine zutreffende Bewertung der tatsächlichen rechtlichen Situation (Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung) und eine Prognose über den Fortgang des Verfahrens. Sollte ein Vergleich in der Güteverhandlung, die im Regelfall innerhalb von 2 bis 3 Wochen nach der Klageeinreichung stattfindet, nicht geschlossen werden, wird über die tatsächliche Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung erst im Rahmen des sogenannten Kammertermins mehrere Monate nach der Einreichung der Klage entschieden. Dies kann insbesondere für den Arbeitgeber zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, da er rückständigen Lohn nachzahlen muss.


Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Herr Rechtsanwalt Thorsten Galinsky sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Nur dann, wenn man die Interessenlage beider Seiten kennt, ist eine kompetente und qualifizierte Beratung und Tätigkeit möglich.

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