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Werkvertragsrecht

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Unter einem Werkvertrag versteht man einen privatrechtlichen Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Ein typischer Werkvertrag ist der Auftrag zur Reparatur eines Kraftfahrzeuges.


Ein häufiges Problem entsteht in der Praxis, wenn der Unternehmer dem Kunden seine Rechnung präsentiert. Regelmäßig wird vorab gar nicht über den Preis gesprochen. Verweigert der Kunde die Zahlung der Rechnung, macht der Unternehmer in der Regel von seinem Unternehmerpfandrecht gebrauch. Als Unternehmerpfandrecht wird das gesetzliche Pfandrecht bezeichnet, das an den vom Werkunternehmer hergestellten oder ausgebesserten Sachen entsteht und der Absicherung der Forderungen des Unternehmers dient. Das zur Reparatur übergebene Kraftfahrzeug wird dann beispielsweise von der Werkstatt nicht mehr herausgegeben, bis die Zahlung der Rechnung erfolgt ist. Bevor man sich entscheidet, die gegebenenfalls überhöhte Rechnung zu bezahlen, sollte man dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ist die Rechnung erst einmal vorbehaltlos gezahlt, ist es oft nicht mehr möglich, diese gerichtlich überprüfen zu lassen.


Ganz ähnlich wie beim Kaufvertrag haftet der Unternehmer auch beim Werkvertrag für Sachmängel. Dem Auftraggeber steht hier das Recht der Nacherfüllung, der Selbstvornahme, der Minderung und des Schadensersatzes zu. Auch hier ist jeweils die gesetzlich normierte Form zu beachten.

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Wir beraten Sie kompetent und umfassend im Bereich des allgemeinen Zivilrechts. Zu diesem Rechtsgebiet gehören insbesondere das Kauf- und Werkvertragsrecht. Zu unserem Beratungsschwerpunkt gehören die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, Ansprüchen aus Garantie, wegen Rücktritt vom Vertrag, Minderung und auf Schadensersatz.

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