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Minderung

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Ferner sehen die Gewährleistungsrechte im Kaufrecht die Möglichkeit einer Minderung des Kaufpreises vor. Ein solcher Anspruch kann für den Käufer unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt bestehen. Auch hier muss die Kaufsache mangelhaft sein und der Mangel im Wege der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigt werden. Im Unterschied zum Rücktritt kann die Kaufpreisminderung auch bei unerheblichen Mängeln verlangt werden.


Die Höhe des Minderungsbetrages ist in der Regel abhängig von der Schwere des Mangels. Allgemein gilt die Regel, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Um die Höhe der Minderung zu ermitteln ist es in der Regel geboten, einen Sachverständigen einzuschalten.


Die Minderungserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden, hat gestaltende Wirkung und führt damit ohne weiteres zur Reduzierung des Kaufpreises in Höhe des zutreffenden Minderungsbetrages.


Die drei Haftungsansprüche, die zur Wahl stehen (Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung) haben jeweils Vor- und Nachteile. Mit wirksamem Rücktritt entfallen das Wahlrecht und das Recht auf Minderung. Im Vorfeld ist daher gut zu überlegen, welche Vorgehensweise in der speziellen Situation des Einzelfalls zielführend ist.

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