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Fristen

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem guten Recht.

Als Käufer kann man seine Gewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag nicht unbegrenzt geltend machen. Vielmehr gilt hierfür eine Frist von zwei Jahren, beginnend ab der Übergabe des Kaufgegenstandes. Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist durch Vereinbarung mit dem Verkäufer auf ein Jahr herabgesetzt werden. Ob dies der Fall ist, muss stets im Einzelfall überprüft werden.


Grundsätzlich muss der Käufer Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Zeigt sich ein Mangel erst kurz vor Ablauf der Frist, ist es wichtig, den Eintritt der Verjährung zu verhindern.


Der Rücktritt muss innerhalb der Verjährungsfrist erklärt werden. Dieser braucht jedoch noch nicht gerichtlich geltend gemacht zu werden. Die Ansprüche aus dem durch den Rücktritt entstandenen Rückgewährschuldverhältnis unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.


Es gibt Handlungen, die den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen. Eine solche Hemmung tritt insbesondere durch die gerichtliche Geltendmachung, durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder durch die Überprüfung der Kaufsache bzw. die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ein.

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für allgemeines Zivilrecht

Wir beraten Sie kompetent und umfassend im Bereich des allgemeinen Zivilrechts. Zu diesem Rechtsgebiet gehören insbesondere das Kauf- und Werkvertragsrecht. Zu unserem Beratungsschwerpunkt gehören die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, Ansprüchen aus Garantie, wegen Rücktritt vom Vertrag, Minderung und auf Schadensersatz.

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